Eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn auch im vereinfachten Verfahren nach dem Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Materienrecht, 2165 Wörter
- Seiten 367 -370
- https://doi.org/10.33196/zvg201404036701
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Aus dem Wortlaut des § 19 lit a ElWiG ergibt sich, dass den Nachbarn – anders als im Bewilligungsverfahren nach § 10 ElWiG – keine Parteistellung zukommt und sie nur ein Anhörungsrecht haben. Es ist allerdings die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 – diese Bestimmung enthält eine fast wortgleiche Regelung wie § 8 Abs 1 ElWiG – auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 8 ElWiG anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt.
- Lindner, Berthold
- § 8 AVG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 8 Abs 1 ElWiG Vlbg
- § 81 Abs 3 GewO
- LVwG Vlbg, 31.03.2014, LVwG-348-012/E7-2013LVwG-414-009/E7-2013
- ZVG-Slg 2014/69
- § 345 Abs 6 GewO
- § 356 Abs 3 GewO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 lit a ElWiG Vlbg
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