UVP-Pflicht für das Vorhaben einer 8er-Einseilumlaufbahn samt Piste
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Materienrecht, 2235 Wörter
- Seiten 364 -367
- https://doi.org/10.33196/zvg201404036401
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Bei der Abgrenzung eines Vorhabens ist einzig auf den funktionalen Zusammenhang der Maßnahmen abzustellen (im konkreten Fall: die gemeinsame Funktion und den gemeinsamen Zweck des Schutzes des Schigebietes und der Straße vor Lawinen). Die Frage, ob die Maßnahmen, würden sie von einer Projektwerberin allein errichtet, anders dimensioniert werden könnten, spielt keine Rolle, weil vom konkreten Projekt bzw den konkreten Projekten auszugehen ist, für die eine Verwirklichungsabsicht besteht. Nur wenn der Schutz des Schigebietes durch die verschiedenen Maßnahmen eine ganz untergeordnete Rolle spielen würde, könnte dies unter Umständen zu einer anderen Beurteilung führen. Die bisherige Spruchpraxis des Umweltsenates hat Maßnahmen als Veränderung des Geländes begriffen, die zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem bestimmten Gebiet führen (zB Aufschüttungen und Abtragungen, die Entfernung von Bäumen samt Wurzelstöcken, Drainagierungen, die zu einer Veränderung der Hydrologie im Boden führen, kraftschlüssig mit dem Boden verbundene Lawinenverbauungen). Vom BVwG können daher bloße Aufforstungen ohne sonstige technische Eingriffe mit standortgerechten Pflanzen, die auch nach bloßer natürlicher Aussamung anwachsen könnten, nicht als geländeverändernd wahrgenommen werden. In ihren Umweltauswirkungen werden sie geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen gleichzuhalten sein, weil sie den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändern.
- § 3 Abs 4 Z 3 UVP-G
- § 2 Abs 5 UVP-G
- ZVG-Slg 2014/68
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 2 Abs 2 UVP-G
- § 3 Abs 7 UVP-G
- § 3 Abs 1 UVP-G
- Anh 1 Z 12 lit b UVP-G
- BVwG, 03.03.2014, W104 2000187-1/19E
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3a Abs 2 UVP-G
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