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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Freiwilligenarbeit – keine dem AVRAG unterliegenden Dienstverhältnisse bei Schiunterrichtserteilung im Verein
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 1
- Judikatur - Materienrecht, 2619 Wörter
- Seiten 382-386
- https://doi.org/10.33196/zvg201404038201
20,00 €
inkl MwStIm Bereich der Freiwilligenarbeit darf der Wille der Vertragsparteien auf die freiwillige Leistung unbezahlter Arbeit nicht völlig außer Acht gelassen werden. Wenn die Kriterien, dass keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kein Entgelt bezahlt wird (wobei Aufwandsentschädigung zulässig ist) und der Wille auf die freiwillige Tätigkeit gerichtet ist, überwiegen, spricht dies für Freiwilligenarbeit.
Für die Qualifikation der Arbeitsleistung als Mitgliedschaftspflicht eines Vereines oder als Dienstvertrag ist entscheidend, ob das Interesse der Tätigen an der Möglichkeit zu arbeiten oder das Interesse der Empfängerin an den Arbeitsleistungen die Beziehung prägt. Da die Tätigkeit der gegenständlichen Schilehrer einzig und allein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum gegenständlichen Verein herrührt und keine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, fallen diese Arbeitsverhältnisse nicht unter die Bestimmungen des AVRAG.
- LVwG Vlbg, 14.03.2014, LVwG-1-012/R3-2013
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 7b Abs 1 AVRAG
- § 1 Abs 1 Z 1 AVRAG
- § 7i Abs 3 AVRAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1151 ABGB
- ZVG-Slg 2014/75
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