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Zulässigkeit der Abänderung einer Betriebsbeschreibung durch das VwG

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Zur Korrektur des Bescheidabspruches und Abänderung der Betriebsbeschreibung aufgrund der erfolgten Projektänderung ist das VwG im Rahmen des § 28 Abs 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, da es seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen hat. Im Spruch ist die vorgenommene Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens, die gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässig ist, zu berücksichtigen.

  • VwG Wien, 10.03.2014, VGW-122/008/6456/2014
  • § 75 Abs 2 GewO
  • § 74 Abs 2 GewO
  • § 13 Abs 8 AVG
  • § 77 GewO
  • ZVG-Slg 2014/58
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 81 GewO
  • § 28 Abs 1 VwGVG

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