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Kein Anspruch auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes bzw Gewährung von Unterkunft nach dem WMG

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Da im WMG Regelungen für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des § 14 WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs 3 iVm § 37 Abs 2a WSHG (gemäß § 44 Abs 2 WMG) nicht mehr anzuwenden sind. Nach der geltenden Rechtslage besteht somit kein Anspruch auf Zuerkennung eines geförderten Wohnplatzes bzw Gewährung von Unterkunft.

  • ZVG-Slg 2014/74
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 14 WSHG
  • § 13 WSHG
  • VwG Wien, 26.03.2014, VGW-141/002/23711/2014
  • § 3 WMG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 44 Abs 2 WMG

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