Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG in einem Unterschutzstellungsverfahren nach DMSG; Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das BVwG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1081 Wörter
- Seiten 337 -339
- https://doi.org/10.33196/zvg201404033701
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Im Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks haben – auch durch Einholung eines ausreichend und schlüssig begründeten Sachverständigengutachtens – hinreichende Sachverhaltsermittlungen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes in seiner Gesamtheit oder lediglich einzelner abgegrenzter Teile desselben sowie zu seiner Bedeutung als Einzeldenkmal oder aber als Teil eines Ensembles zu erfolgen.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil diese Bestimmung dem § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG eine klare eindeutige Regelung, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
- Berger, Wolfgang
- § 28 Abs 3 VwGVG
- § 3 DMSG
- § 1 DMSG
- BVwG, 21.03.2014, W176 2000762-1/2E
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2014/57
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