


Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG an das Bundessozialamt infolge einer Änderung des § 29b StVO
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 960 Wörter, Seiten 336-337
20,00 €
inkl MwSt




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Durch die Neufassung des § 29b StVO wurden neue Kriterien für die Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen eingeführt und der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geändert. Die Verfassungsbestimmung des § 29b Abs 1a StVO bestimmt nunmehr eine Bundesbehörde (Bundessozialamt) zur Ausfolgung und Einziehung dieser Ausweise. Die Zurückverweisung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheids der bisher zuständigen Landesbehörde hat an die nunmehr zuständige Bundesbehörde zu erfolgen.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- VwG Wien, 24.03.2014, VGW-241/083/20404/2014/A
- § 28 Abs 3 VwGVG
- ZVG-Slg 2014/56
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 29b StVO idF BGBl I 2013/39
Durch die Neufassung des § 29b StVO wurden neue Kriterien für die Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen eingeführt und der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geändert. Die Verfassungsbestimmung des § 29b Abs 1a StVO bestimmt nunmehr eine Bundesbehörde (Bundessozialamt) zur Ausfolgung und Einziehung dieser Ausweise. Die Zurückverweisung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheids der bisher zuständigen Landesbehörde hat an die nunmehr zuständige Bundesbehörde zu erfolgen.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- VwG Wien, 24.03.2014, VGW-241/083/20404/2014/A
- § 28 Abs 3 VwGVG
- ZVG-Slg 2014/56
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 29b StVO idF BGBl I 2013/39