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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juni 2015, Band 2

Prüfungsbefugnis des VwG ist nicht unbeschränkt; es besteht aber keine strikte Bindung an die Beschwerde

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Die Prüfungsbefugnis des VwG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom VwG auch ein (Teil)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen ist das VwG auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.

Hat der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages in der Beschwerde nur geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 31 WRG für seine Heranziehung als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer nicht gegeben seien, aber nichts gegen Inhalt und Ausgestaltung des wasserpolizeilichen Auftrages und die diesem zugrunde liegenden Gutachten vorgebracht, hindert dies das VwG nicht, auch diese Aspekte aufzugreifen, auch wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die in der Beschwerde allein geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegen.

  • § 9 VwGVG
  • § 31 Abs 4 WRG
  • § 27 VwGVG
  • ZVG-Slg 2015/68
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/07/0077

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