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Eine Behörde kann ihre eigene Entscheidung nicht mittels Beschwerdevorentscheidung aufheben und die Sache an sich selbst zurückverweisen

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Die belangte Behörde kann gem § 14 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückweisen oder den angefochtenen Bescheid aufheben oder in jede Richtung abändern. Mit Aufhebung ist eine ersatzlose Behebung für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen zu verstehen (vgl dazu Neudorfer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, zu § 14 VwGVG, Rz 3). Dies ist der Fall, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder überhaupt unzulässig war oder während des Beschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangen Bescheides hergestellt werden kann (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der VwG, § 14, Rz 26). Eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung (etwa iSd § 66 Abs 2 AVG) mit Beschwerdevorentscheidung ist hingegen nicht vorgesehen.

  • § 14 VwGVG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 13a AVG
  • ZVG-Slg 2016/150
  • § 28 Abs 5 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 20.09.2016, W128 2118496-1
  • § 13 Abs 3 AVG

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