Eine Behörde kann ihre eigene Entscheidung nicht mittels Beschwerdevorentscheidung aufheben und die Sache an sich selbst zurückverweisen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2654 Wörter
- Seiten 671 -674
- https://doi.org/10.33196/zvg201607067101
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Die belangte Behörde kann gem § 14 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückweisen oder den angefochtenen Bescheid aufheben oder in jede Richtung abändern. Mit Aufhebung ist eine ersatzlose Behebung für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen zu verstehen (vgl dazu
- § 14 VwGVG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 13a AVG
- ZVG-Slg 2016/150
- § 28 Abs 5 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- BVwG, 20.09.2016, W128 2118496-1
- § 13 Abs 3 AVG
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