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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Wurde das Fernbleiben vom Unterricht bescheidmäßig untersagt, ist der „Fünf-Stufen-Plan“ zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Übertretung des § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Materienrecht, 2006 Wörter
- Seiten 447-450
- https://doi.org/10.33196/zvg201705044701
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inkl MwStDer „Fünf-Stufen-Plan“ gem § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG ist in jenem Fall schon ex lege nicht vorgesehen, in welchem eine Erlaubnis iSd § 9 Abs 6 SchPflG nicht erteilt wurde, da § 25 Abs 1 SchPflG für diese Maßnahmen nur auf § 9 Abs 1 bis 5 SchPflG verweist. Das bedeutet, dass in jenem Fall, in welchem die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gem § 9 Abs 6 SchPflG bescheidmäßig untersagt wurde und der betroffene Schüler seiner Schulpflicht im Umfang dieses Bescheides trotzdem nicht nachgekommen ist, der objektive Tatbestand gem § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG – dies unabhängig von den Maßnahmen nach § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG – verwirklicht wurde.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 24 SchPflG
- LVwG Stmk, 14.04.2017, LVwG 30.33-410/2017
- ZVG-Slg 2017/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 25 SchPflG
- § 9 SchPflG
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