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Wurde das Fernbleiben vom Unterricht bescheidmäßig untersagt, ist der „Fünf-Stufen-Plan“ zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Übertretung des § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 4
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
2006 Wörter, Seiten 447-450

20,00 €

inkl MwSt

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Der „Fünf-Stufen-Plan“ gem § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG ist in jenem Fall schon ex lege nicht vorgesehen, in welchem eine Erlaubnis iSd § 9 Abs 6 SchPflG nicht erteilt wurde, da § 25 Abs 1 SchPflG für diese Maßnahmen nur auf § 9 Abs 1 bis 5 SchPflG verweist. Das bedeutet, dass in jenem Fall, in welchem die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gem § 9 Abs 6 SchPflG bescheidmäßig untersagt wurde und der betroffene Schüler seiner Schulpflicht im Umfang dieses Bescheides trotzdem nicht nachgekommen ist, der objektive Tatbestand gem § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG – dies unabhängig von den Maßnahmen nach § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG – verwirklicht wurde.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 24 SchPflG
  • LVwG Stmk, 14.04.2017, LVwG 30.33-410/2017
  • ZVG-Slg 2017/81
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 25 SchPflG
  • § 9 SchPflG

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