


Wurde das Fernbleiben vom Unterricht bescheidmäßig untersagt, ist der „Fünf-Stufen-Plan“ zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Übertretung des § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2006 Wörter, Seiten 447-450
20,00 €
inkl MwSt




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Der „Fünf-Stufen-Plan“ gem § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG ist in jenem Fall schon ex lege nicht vorgesehen, in welchem eine Erlaubnis iSd § 9 Abs 6 SchPflG nicht erteilt wurde, da § 25 Abs 1 SchPflG für diese Maßnahmen nur auf § 9 Abs 1 bis 5 SchPflG verweist. Das bedeutet, dass in jenem Fall, in welchem die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gem § 9 Abs 6 SchPflG bescheidmäßig untersagt wurde und der betroffene Schüler seiner Schulpflicht im Umfang dieses Bescheides trotzdem nicht nachgekommen ist, der objektive Tatbestand gem § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG – dies unabhängig von den Maßnahmen nach § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG – verwirklicht wurde.
-
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 24 SchPflG
- LVwG Stmk, 14.04.2017, LVwG 30.33-410/2017
- ZVG-Slg 2017/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 25 SchPflG
- § 9 SchPflG
Der „Fünf-Stufen-Plan“ gem § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG ist in jenem Fall schon ex lege nicht vorgesehen, in welchem eine Erlaubnis iSd § 9 Abs 6 SchPflG nicht erteilt wurde, da § 25 Abs 1 SchPflG für diese Maßnahmen nur auf § 9 Abs 1 bis 5 SchPflG verweist. Das bedeutet, dass in jenem Fall, in welchem die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gem § 9 Abs 6 SchPflG bescheidmäßig untersagt wurde und der betroffene Schüler seiner Schulpflicht im Umfang dieses Bescheides trotzdem nicht nachgekommen ist, der objektive Tatbestand gem § 24 Abs 1 iVm Abs 4 SchPflG – dies unabhängig von den Maßnahmen nach § 25 Abs 2 bis 6 SchPflG – verwirklicht wurde.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 24 SchPflG
- LVwG Stmk, 14.04.2017, LVwG 30.33-410/2017
- ZVG-Slg 2017/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 25 SchPflG
- § 9 SchPflG