


Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1756 Wörter, Seiten 435-437
20,00 €
inkl MwSt




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Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des § 21 Abs 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.
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- § 21 Abs 3 WMG
- VwG Wien, 22.06.2017, VGW-141/023/5639/2017
- ZVG-Slg 2017/76
- § 21 Abs 1 WMG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des § 21 Abs 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.
- § 21 Abs 3 WMG
- VwG Wien, 22.06.2017, VGW-141/023/5639/2017
- ZVG-Slg 2017/76
- § 21 Abs 1 WMG
- Verwaltungsverfahrensrecht