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Vorliegen eines entschuldigenden Verbotsirrtums gem § 5 Abs 2 VStG nach falscher Auskunft

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Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich bei einer Abteilung des Magistrats der Stadt Wien – bei der Magistratsabteilung 65 („Rechtliche Verkehrsangelegenheiten“) – erkundigt hat und ihm von dieser – für rechtliche Verkehrsangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung – mitgeteilt wurde, dass die StVO für den Fahrzeugverkehr in einer bestimmten Straße nicht anwendbar sei, so liegt ein entschuldigender Verbotsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG des Beschwerdeführers vor, zumal er sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hat.

  • ZVG-Slg 2021/89
  • § 5 Abs 2 VStG
  • § 1 StVO
  • § 5 Abs 1 VStG
  • § 24 Abs 3 lit d StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 99 Abs 3 lit a StVO
  • § 2 Abs 1 Z 1 StVO
  • VwG Wien, 19.08.2021, VGW-031/076/16559/2020

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