Keine Vergütung der Entgeltfortzahlung nach dem EpiG bei Absonderung von Arbeitnehmern durch eine ausländische Behörde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 8
- Materienrecht, 884 Wörter
- Seiten 463 -464
- https://doi.org/10.33196/zvg202106046301
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Die Aufzählung der Alternativen für die Vergütung für den Verdienstentgang in § 32 Abs 1 EpiG ist als taxativ anzusehen. Es ist also davon auszugehen, dass von ausländischen Behörden verfügte Absonderungen von Mitarbeitern, solange sie nicht unter eine der Ziffern des § 32 Abs 1 EpiG zu subsumieren sind, keine Vergütungsansprüche rechtfertigen.
§ 32 Abs 1 Z 1 iVm § 33 EpiG nimmt nicht auf die Staatsangehörigkeit der abgesonderten Person Bezug, sondern knüpft lediglich an den Wirkungsort der Absonderungsmaßnahme an. Dementsprechend kann für Arbeitnehmer, die in Österreich abgesondert werden – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes – ein Anspruch auf Entschädigung iSd § 32 EpiG geltend gemacht werden.
- § 33 EpiG
- § 32 Abs 1 EpiG
- ZVG-Slg 2021/98
- LVwG OÖ, 22.07.2021, LVwG-751366/20/KLi/NiF
- Verwaltungsverfahrensrecht
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