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Keine Vergütung der Entgeltfortzahlung nach dem EpiG bei Absonderung von Arbeitnehmern durch eine ausländische Behörde

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Die Aufzählung der Alternativen für die Vergütung für den Verdienstentgang in § 32 Abs 1 EpiG ist als taxativ anzusehen. Es ist also davon auszugehen, dass von ausländischen Behörden verfügte Absonderungen von Mitarbeitern, solange sie nicht unter eine der Ziffern des § 32 Abs 1 EpiG zu subsumieren sind, keine Vergütungsansprüche rechtfertigen.

§ 32 Abs 1 Z 1 iVm § 33 EpiG nimmt nicht auf die Staatsangehörigkeit der abgesonderten Person Bezug, sondern knüpft lediglich an den Wirkungsort der Absonderungsmaßnahme an. Dementsprechend kann für Arbeitnehmer, die in Österreich abgesondert werden – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes – ein Anspruch auf Entschädigung iSd § 32 EpiG geltend gemacht werden.

  • § 33 EpiG
  • § 32 Abs 1 EpiG
  • ZVG-Slg 2021/98
  • LVwG OÖ, 22.07.2021, LVwG-751366/20/KLi/NiF
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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