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Keine Schubhaft während offener Frist für freiwillige Ausreise

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Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insb zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt. Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren.

Dazu kommt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst gemäß § 55 Abs 5 FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen.

  • ZVG-Slg 2021/95
  • § 55 FPG
  • VwGH, 15.07.2021, Ra 2020/21/0229
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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