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Unzumutbarkeit des Zurücklegens der ungarischen Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

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Würde der Beschwerdeführer zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gezwungen sein, vorher die ungarische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, würde er zugleich die Grundlage für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verlieren. Der Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft würde für den Beschwerdeführer damit nicht bloß sonstige Nachteile mit sich bringen, sondern hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, denn der Entfall des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich würde die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StbG unzulässig machen. Aufgrund dieser Rechtsfolge ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die ungarische Staatsangehörigkeit vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückzulegen.

Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden, dass er zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Zurücklegung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu stellen hat. Sobald dieser Antrag gestellt ist liegt es nämlich einzig in der Hand der ungarischen Behörden, ob und allenfalls wann diesem Folge gegeben wird, sodass der Beschwerdeführer bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stets der Gefahr ausgesetzt ist, nicht nur die ungarische Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft zu verlieren, sondern in der Folge aufgrund der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auch für absehbare Zeit keinen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft mehr zu haben.

  • § 53 Abs 2 Z 3 FPG
  • § 10 Abs 1 StbG
  • § 11a Abs 6 Z 1 StbG
  • § 10 Abs 3 StbG
  • § 10 Abs 5 StbG
  • ZVG-Slg 2021/96
  • § 10 Abs 2 StbG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10a Abs 1 StbG
  • VwG Wien, 19.07.2021, VGW-152/022/14393/2020

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