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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kein weiterer Fristsetzungsantrag nach Fristsetzungserkenntnis
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Verfahrensrecht, 437 Wörter
- Seiten 513-514
- https://doi.org/10.33196/zvg201706051301
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inkl MwStMit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet. Auch wenn das VwG seine Entscheidung in der ihm in diesem Erkenntnis festgelegten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, kann der Antragsteller keine weitere Entscheidung nach § 42a VwGG über seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren. Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
- § 38 VwGG
- ZVG-Slg 2017/88
- VwGH, 12.09.2017, Fr 2017/09/0009
- § 42a VwGG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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