Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 4724 Wörter
- Seiten 242 -249
- https://doi.org/10.33196/zvg201803024201
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Eine „gehörig kundgemachte“ Norm, die vom Gericht gem Art 89 B-VG anzuwenden ist, liegt dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise; Rechtsverordnungen müssen jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Diese von Art 139 B-VG geforderte Publizität ist nach der Rsp des Verfassungsgerichthofes gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können, und für diese Möglichkeit reicht der „Anschlag an der Amtstafel“ (vgl VfGH vom 23.2.2017, V42/2016). Nach der Rsp des VwGH ist es der Sinn einer Bausperre, „baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist“ (vgl VwGH vom 6.11.2013, 2010/05/0072).
- § 59 Abs 1 NÖ GemO
- § 20 Abs 3 NÖ BauO
- § 20 Abs 1 Z 3 NÖ BauO
- ZVG-Slg 2018/55
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG Niederösterreich, 16.11.2017, LVwG-AV-667/001-2017
- § 26 Abs 5 NÖ ROG
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