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Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens - etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer - findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine A...

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Grundsätzlich haben Behörden und VwG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit bedeutet, dass sämtliche Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Relevanz sind, in der Entscheidung zu verwerten sind. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (Schick, aaO FN 11 mwN). Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens – etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer – findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung. In diesen Fällen kommt die Wahrnehmung seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretener Umstände, etwa weiterer bestimmter Tatsachen, nicht in Betracht (Schick, aaO 657 sowie FN 28, wonach § 26 FSG Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schaffe).

  • LVwG OÖ, 05.03.2018, LVwG-651070/12/WP
  • § 52 StVO
  • § 7 FSG
  • ZVG-Slg 2018/51
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 26 FSG

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