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Eine Verbesserung eines unrichtigen Spruchs, wodurch der Inhalt des Bescheides verändert wird, ist nicht zulässig

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Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gem § 13 Abs 3 AVG ist die vorherige Erlassung eines hinreichenden (konkreten und unmissverständlichen) Verbesserungsauftrags zum mangelhaften Anbringen.

Eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden ist zwar auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig, die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung.

  • § 62 Abs 4 AVG
  • § 81 Abs 3 GewO
  • LVwG Salzburg, 20.03.2018, 405-3/334/1/2-2018
  • ZVG-Slg 2018/44
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 9 BauPolG Slbg
  • § 13 Abs 3 AVG

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