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Die Insolvenzmasse trifft keine Anzeigeverpflichtung der Geschäftsführerbestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde

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Steht das Fortbetriebsrecht gemäß § 41 Abs 5 GewO der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt jedoch dann nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte gemäß § 41 Abs 5 GewO einen Geschäftsführer zu bestellen.

Eine Verpflichtung der Insolvenzmasse, die Bestellung eines solchen Geschäftsführers bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, lässt sich weder aus § 39 Abs 4 GewO, noch aus den Bestimmungen des § 367 Z 1 (und Z 9) leg cit entnehmen. So richtet sich § 39 Abs 4 GewO an den Gewerbeinhaber, während die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse nur als Gewerbetreibende iSd § 38 Abs 2 GewO, nämlich als Ausübende des Gewerbes eines anderen Gewerbeinhabers anzusehen ist. § 367 Z 1 GewO erklärt nur die Nichtanzeige der Geschäftsführerbestellungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 (bei nicht eigenberechtigten Personen), gemäß § 9 (bei Rechtspersönlichkeiten) und gemäß § 16 Abs 1 (bei fehlender Befähigung) für strafbar. § 367 Z 9 GewO normiert nur eine einschlägige Anzeigeverpflichtung bei einem Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person nach § 41 Abs 4 leg cit.

  • § 38 Abs 2 GewO
  • ZVG-Slg 2015/37
  • § 41 Abs 5 GewO
  • § 39 Abs 4 GewO
  • LVwG Stmk, 04.12.2014, LVwG 30.25-5722/2014
  • § 367 Z 9 GewO
  • § 367 Z 1 GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 41 Abs 4 GewO

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