Der gerichtlich determinierte Verwaltungsakt
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Aufsatz, 5050 Wörter
- Seiten 142 -149
- https://doi.org/10.33196/zvg201502014201
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In der aktuellen rechtswissenschaftlichen Literatur sowie auch in der Vollzugspraxis bestehen erhebliche Meinungsdivergenzen betreffend die Auswirkungen einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung (Erkenntnis) auf den angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheid. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob der Bescheid durch das Erkenntnis gänzlich derogiert/beseitigt wird oder ob durch das Erkenntnis in den Bescheid zwar inhaltlich eingegriffen wird, dieser jedoch (neben dem Erkenntnis) bestehen bleibt. Anhand des Beispiels gesetzlicher Eingriffsvorbehalte zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen soll veranschaulicht werden, dass ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur etwas am Inhalt, nicht jedoch an der äußeren Form des angefochtenen Bescheides ändert, weshalb von einem gerichtlich determinierten Verwaltungsakt auszugehen ist.
- Neger, Thomas
- Art 83 Abs 2 B-VG
- § 14 VwGVG
- § 15 VwGVG
- § 79 GewO
- Gewaltentrennung
- § 95 Stmk BauG
- ZVG 2015, 142
- § 38 AVG
- gewerbliche Betriebsanlage
- § 333 GewO
- Art 20 B-VG
- Bescheid in der Fassung des Erkenntnisses eines VwG
- Führen der Verwaltung
- Art 130 Abs 4 B-VG
- Eingriffsvorbehalt
- § 27 VwGVG
- Gerichtlich determinierter Verwaltungsakt
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 28 VwGVG
- § 29 Abs 6 Stmk BauG
- nachträgliche Auflagen
- landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe
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