Zum Hauptinhalt springen

Für das VwG gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Das VwG hat die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat von Amts wegen Feststellungen zu treffen, auf Grund derer es möglich ist, zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG gemäß § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.

Auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens gilt im Verfahren vor den VwG gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG das Amtswegigkeitsprinzip.

In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das VwG immer in der Sache selbst, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem VwG in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt.

Gegen die Geltung des Amtswegigkeitsprinzips in einem (verwaltungs)gerichtlichen Strafverfahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • § 25 VStG
  • ZVG-Slg 2015/31
  • § 39 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 17 VwGVG
  • VwGH, 15.12.2014, Ro 2014/17/0121
  • § 38 VwGVG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!