Keine strikte Bindung des VwG an die Beschwerde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2660 Wörter
- Seiten 164 -168
- https://doi.org/10.33196/zvg201502016401
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Das BVwG hat seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es – anders als noch die Behörde – in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 iVm Anh 1 Z 12 lit b UVP-G, sondern auf § 3a Abs 2 Z 2 iVm Anh 1 Z 12 lit b UVP-G stützte, zumal die Sache des Verfahrens vor dem VwG die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist. Das BVwG war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde iSd § 27 VwGVG in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.
- § 27 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/28
- VwGH, 17.12.2014, Ro 2014/03/0066
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