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Keine Bindungswirkung eines nach § 18 Abs 12 AuslBG erlassenen Untersagungsbescheides zu Lasten des Auftraggebers in einem potentiellen Verwaltungsstrafverfahren

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Eine dem inländischen Auftraggeber gegenüber ausgesprochene Untersagung nach § 18 Abs 12 AuslBG ist nicht davon abhängig, ob er selbst eine Meldung nach § 7b AVRAG erstattet hat oder ob diese Meldung vom entsendenden Unternehmen ausgegangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Auffassung können sich daher insofern aus dem angefochtenen Bescheid für die Frage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der (Organe der) beschwerdeführenden Partei keine negativen Folgerungen ableiten.

  • § 18 Abs 12 AuslBG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/41
  • BVwG, 28.08.2014, I402 2010229-1
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 7b AVRAG

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