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Anforderungen an einen Tatvorhalt der Übertretung nach § 18 Abs 3 StVO, Behinderung des Querverkehrs

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Der Vorhalt, wonach der Bf „trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor einer bestimmten Kreuzung angehalten“ habe, „wodurch der Querverkehr behindert wurde“, stellt keine iSd § 44a Z 1 VStG hinreichende Umschreibung einer Übertretung des § 18 Abs 3 StVO dar. So ist diesem Tatvorhalt nicht zu entnehmen, dass die Lenker der (im Rückstau) hintereinanderfahrenden Fahrzeuge anhalten mussten, dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zur tatörtlichen Querstraße zurückreichte und, dass der Bf auf demselben Fahrstreifen nachgekommen war.

  • ZVG-Slg 2015/39
  • § 44a Z 1 VStG
  • LVwG Stmk, 02.10.2014, LVwG 30.33-4599/2014
  • § 18 Abs 3 StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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