


Zur Verständigungspflicht bei Kollision zweier Mopeds
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1028 Wörter, Seiten 188-190
20,00 €
inkl MwSt




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Nach stRsp des VwGH wird die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst. Aus dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr die Verpflichtung der in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen, sich bei einem Verkehrsunfall – der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt – durch eine Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder).
Im gegenständlichen Fall sind zwei Mofa-Lenker mit offensichtlich bloß geringer Wucht – die Beschuldigte fiel mit ihrem Fahrzeug nicht einmal um – streifend zusammengestoßen. Obwohl der Unfallgegner umgefallen ist, musste die Beschuldigte angesichts der Art dieses Zusammenstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass der Unfallgegner wiederholt sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei, nicht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des Unfallgegners ausgehen, sodass sie keine Verständigungspflicht traf.
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- § 4 Abs 2 StVO
- ZVG-Slg 2015/38
- LVwG Vlbg, 07.01.2015, LVwG-1-718/R5-2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 5 Abs 1 StVO
Nach stRsp des VwGH wird die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst. Aus dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr die Verpflichtung der in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen, sich bei einem Verkehrsunfall – der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt – durch eine Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder).
Im gegenständlichen Fall sind zwei Mofa-Lenker mit offensichtlich bloß geringer Wucht – die Beschuldigte fiel mit ihrem Fahrzeug nicht einmal um – streifend zusammengestoßen. Obwohl der Unfallgegner umgefallen ist, musste die Beschuldigte angesichts der Art dieses Zusammenstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass der Unfallgegner wiederholt sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei, nicht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des Unfallgegners ausgehen, sodass sie keine Verständigungspflicht traf.
- § 4 Abs 2 StVO
- ZVG-Slg 2015/38
- LVwG Vlbg, 07.01.2015, LVwG-1-718/R5-2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 5 Abs 1 StVO