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Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – nachträglicher Wegfall

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Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rsp des VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwGH, 26.06.2014, Ra 2014/03/0005
  • ZVG-Slg 2014/119
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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