


Veranstalten eines Zeltfestes – Änderung der Betriebsanlage
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1354 Wörter, Seiten 587-589
20,00 €
inkl MwSt




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Die gegenständliche Betriebsanlage (Discothek) wurde insofern geändert und betrieben, als für die Dauer von zwei Tagen im Außenbereich ein ca 500 Personen fassendes Zelt aufgestellt und an zwei Abenden ein „Oktoberfest“ (mit Live-Musik) abgehalten wurde. Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage wurde durch das Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Diese Änderung erfüllte das in § 74 Abs 1 GewO geforderte Kriterium der „Regelmäßigkeit“. Im Übrigen wurde im darauffolgenden Jahr wiederum ein „Oktoberfest“ abgehalten.
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- § 366 Abs 1 Z 3 GewO
- LVwG Vlbg, 20.03.2014, LVwG-1-610/13
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 74 Abs 2 GewO
- § 81 Abs 1 GewO
- § 5 Abs 1 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2014/122
Die gegenständliche Betriebsanlage (Discothek) wurde insofern geändert und betrieben, als für die Dauer von zwei Tagen im Außenbereich ein ca 500 Personen fassendes Zelt aufgestellt und an zwei Abenden ein „Oktoberfest“ (mit Live-Musik) abgehalten wurde. Die auf Dauer angelegte Betriebsanlage wurde durch das Oktoberfest geändert; dies insofern, als der Betriebszweck erweitert wurde. Diese Änderung erfüllte das in § 74 Abs 1 GewO geforderte Kriterium der „Regelmäßigkeit“. Im Übrigen wurde im darauffolgenden Jahr wiederum ein „Oktoberfest“ abgehalten.
- § 366 Abs 1 Z 3 GewO
- LVwG Vlbg, 20.03.2014, LVwG-1-610/13
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 74 Abs 2 GewO
- § 81 Abs 1 GewO
- § 5 Abs 1 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2014/122