



Ruhen von Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 1
- Judikatur - Materienrecht, 2272 Wörter
- Seiten 605 -608
- https://doi.org/10.33196/zvg201406060501
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Die Nachsicht des Ruhens eines Leistungsbezuges gemäß § 16 Abs 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen während eines Leistungsbezuges darf nur einmal gewährt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 16 Abs 3 AlVG – wie etwa „zwingender familiärer Gründe“ – ist Nachsicht zwingend zu erteilen.
Der Begriff „zwingende familiäre Gründe“ enthält mehrere Elemente: „Zwingend“ muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, dh, dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies zB für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund“ im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen.
Die in den Materialien zu § 16 Abs 3 AlVG (282 BlgNR XVII. GP, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung („zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen“) schließt die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus.
- § 56 AlVG
- § 7 Abs 1 AlVG
- § 16 Abs 3 AlVG
- BVwG, 19.03.2014, G312 2002465-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 16 Abs 1 lit g AlVG
- ZVG-Slg 2014/129
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