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Keine Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung, nachdem diese in eine ausländische „umgeschrieben“ wurde

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Durch die Umschreibung eines österreichischen Führerscheines durch eine ausländische Führerscheinbehörde (hier Schweiz, Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr BGBl 1982/289, idF BGBl 1993/585) wird die österreichische Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung umgewandelt. Die österreichische Lenkberechtigung geht dabei unter. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann gemäß § 30 Abs 1 FSG nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden. Eine Entziehung gemäß § 24 Abs 1 FSG kommt nicht in Betracht.

  • § 7 Abs 1 FSG
  • § 7 Abs 3 Z 11 FSG
  • ZVG-Slg 2014/124
  • § 26 Abs 1 Z 1 FSG
  • § 28a SMG
  • LVwG Vlbg, 20.06.2014, LVwG-411-023/R 10-2014
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 30 Abs 1 FSG
  • § 23 Abs 3 FSG

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