


Keine Entziehung einer österreichischen Lenkberechtigung, nachdem diese in eine ausländische „umgeschrieben“ wurde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2149 Wörter, Seiten 591-594
20,00 €
inkl MwSt




-
Durch die Umschreibung eines österreichischen Führerscheines durch eine ausländische Führerscheinbehörde (hier Schweiz, Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr BGBl 1982/289, idF BGBl 1993/585) wird die österreichische Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung umgewandelt. Die österreichische Lenkberechtigung geht dabei unter. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann gemäß § 30 Abs 1 FSG nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden. Eine Entziehung gemäß § 24 Abs 1 FSG kommt nicht in Betracht.
-
- § 7 Abs 1 FSG
- § 7 Abs 3 Z 11 FSG
- ZVG-Slg 2014/124
- § 26 Abs 1 Z 1 FSG
- § 28a SMG
- LVwG Vlbg, 20.06.2014, LVwG-411-023/R 10-2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 30 Abs 1 FSG
- § 23 Abs 3 FSG
Durch die Umschreibung eines österreichischen Führerscheines durch eine ausländische Führerscheinbehörde (hier Schweiz, Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr BGBl 1982/289, idF BGBl 1993/585) wird die österreichische Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung umgewandelt. Die österreichische Lenkberechtigung geht dabei unter. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann gemäß § 30 Abs 1 FSG nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden. Eine Entziehung gemäß § 24 Abs 1 FSG kommt nicht in Betracht.
- § 7 Abs 1 FSG
- § 7 Abs 3 Z 11 FSG
- ZVG-Slg 2014/124
- § 26 Abs 1 Z 1 FSG
- § 28a SMG
- LVwG Vlbg, 20.06.2014, LVwG-411-023/R 10-2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 30 Abs 1 FSG
- § 23 Abs 3 FSG