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Säumnisbeschwerde: Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG aufgrund eines ergänzungsbedürftigen Sachverständigengutachtens

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Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG Bgld, 30.07.2014, E GB5/09/2014.018/002
  • § 28 Abs 7 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2014/109

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