


Keine landesrechtliche Bewilligungspflicht für die Abschreibung eines Grundstücksteils zum Bau einer Eisenbahn
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2431 Wörter, Seiten 52-55
20,00 €
inkl MwSt




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Die Errichtung von Eisenbahnanlagen fällt nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in die alleinige Regelungszuständigkeit des Bundes; Maßnahmen, die durch entsprechende Vorhaben notwendig werden (zB Abschreibung eines Grundstücksteils), sind daher ausschließlich nach bundesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Für eine landesrechtliche Bewilligungspflicht (hier: der baubehördlichen Bewilligung der Abteilung eines Bauplatzes) bleibt in diesem Fall kein Raum.
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- § 10 EisbG
- VfGH, 03.10.2023, E 977/2022
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2024/9
- Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
- § 9 Oö BauO
Die Errichtung von Eisenbahnanlagen fällt nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in die alleinige Regelungszuständigkeit des Bundes; Maßnahmen, die durch entsprechende Vorhaben notwendig werden (zB Abschreibung eines Grundstücksteils), sind daher ausschließlich nach bundesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Für eine landesrechtliche Bewilligungspflicht (hier: der baubehördlichen Bewilligung der Abteilung eines Bauplatzes) bleibt in diesem Fall kein Raum.
- § 10 EisbG
- VfGH, 03.10.2023, E 977/2022
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2024/9
- Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
- § 9 Oö BauO