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Keine landesrechtliche Bewilligungspflicht für die Abschreibung eines Grundstücksteils zum Bau einer Eisenbahn

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Die Errichtung von Eisenbahnanlagen fällt nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in die alleinige Regelungszuständigkeit des Bundes; Maßnahmen, die durch entsprechende Vorhaben notwendig werden (zB Abschreibung eines Grundstücksteils), sind daher ausschließlich nach bundesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Für eine landesrechtliche Bewilligungspflicht (hier: der baubehördlichen Bewilligung der Abteilung eines Bauplatzes) bleibt in diesem Fall kein Raum.

  • § 10 EisbG
  • VfGH, 03.10.2023, E 977/2022
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2024/9
  • Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
  • § 9 Oö BauO

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