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Kein subjektiv-öffentliches Recht bei Gefährdungen durch Naturgewalten; keine Anwendung des Giebelprivilegs bei Flachdächern

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Dem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren.

Für die Beurteilung der Höhe eines Flachdachs ist nicht die Höhe der Dachtraufe, sondern die des obersten Gesimses maßgeblich.

  • LVwG Sbg, 27.07.2023, 405-3/1111/1/9-2023
  • § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG Sbg
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 57 Abs 3 ROG
  • ZVG-Slg 2024/10

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