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Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

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Gesetzlicher Richter ist (auch) jener Einzelrichter oder Senat, der auf Grund der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung berufen ist. Ein Verstoß gegen das Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt auch dann vor, wenn infolge der (Handhabung der) Geschäftsverteilung nicht eindeutig nachvollzogen und überprüft werden kann, warum eine bestimmte Rechtssache einem bestimmten Einzelrichter oder Senat zugewiesen worden ist.

  • § 12 Vbg LandesverwaltungsgerichtsG
  • ZVG-Slg 2024/1
  • VfGH, 21.09.2023, E 1920/2022
  • Art 135 Abs 2 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 Vbg LandesverwaltungsgerichtsG

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