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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2024, Band 11

Redaktionelle Verantwortung eines Medienunternehmens für Hassrede in Live-Interview

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Massenmedien haben auch die Funktion, in einer demokratischen Gesellschaft vertretene Meinungen öffentlich sichtbar zu machen, selbst wenn sie kritisch, angriffig oder schockierend sind. Ein Medienunternehmen, das solche Meinungsäußerungen öffentlich verbreitet, trägt dafür jedoch eine gewisse redaktionelle Verantwortung; diese kann etwa dadurch wahrgenommen werden, dass derartige Meinungsäußerungen im Gesamtkonzept der Sendung relativiert werden.

  • Art 10 Abs 2 EMRK
  • ZVG-Slg 2024/12
  • § 30 Abs 2 Z 1 AMD-G
  • VfGH, 05.10.2023, E 1008/2023
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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