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Aussetzung bei anhängigem EuGH-Verfahren

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Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts iSd Art 267 AEUV – sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates – beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist. In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist.

  • § 38 AVG
  • Art 267 AEUV
  • ZVG-Slg 2024/2
  • VwGH, 12.09.2023, Ro 2023/20/0001
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 17 VwGVG

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