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Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wegen Verlusts der Zuverlässigkeit

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Ein den Entzug der Gewerbeberechtigung auslösender Verstoß kann durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen, durch die wiederholte Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder im Fall von spezifischer strafgerichtlicher Verurteilung vorliegen.

Liegt kein wiederholtes oder über längere Zeit andauerndes Fehlverhalten des Gewerbeinhabers im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vor, ist es vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich, an Hand der sich aus dem Verstoß ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden – wie in den Fällen des Vorliegens lediglich getilgter Bestrafungen oder überhaupt einer fehlenden (rechtskräftigen) Bestrafung – zu beurteilen, ob dieser noch die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 besitzt.

  • § 87 Abs 1 Z 3 GewO
  • VwG Wien, 18.04.2023, VGW-105/020/11505/2022-47
  • ZVG-Slg 2024/5
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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