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Verwendung der Volksgruppensprache durch ausländischen Staatsangehörigen

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Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz Volksgruppengesetz kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle iSd § 13 Abs 1 VoGrG jedermann – unabhängig von der Frage, ob er Angehöriger dieser Volksgruppe ist – der Sprache der Volksgruppe bedienen.

  • VwGH, 02.11.2023, Ra 2022/02/0221
  • ZVG-Slg 2024/4
  • § 13 VoGrG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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