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Änderungen im Finanzstrafgesetz durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – Teil 2
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Aktuell, 2491 Wörter
- Seiten 136-139
- https://doi.org/10.33196/jst202002013601
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inkl MwStAm 22.7.2019 wurde als BGBl I 2019/62 das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) erlassen. Diese Änderungen im FinStrG sind durch die Umsetzung von Unionsrecht bedingt. Daher wurden diese Regelungen auch noch nach dem Auflösungsbeschluss des Nationalrats vom Parlament beschlossen, um keine Fristversäumnisse bei der Umsetzung von EU-Richtlinien zu erleiden. Mit dieser Novelle wurde in § 40 FinStrG der neue Straftatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ eingeführt; demgegenüber wurde die Gewerbsmäßigkeitsbestimmung des § 38 FinStrG gestrichen, dafür aber ein inhaltlich ziemlich identischer Straferschwerungsgrund geschaffen, die Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Hehlerei sowie der Monopolvergehen auf eine grob fahrlässige Begehungsweise beschränkt sowie die Rechte von jugendlichen Beschuldigten gestärkt. Aufgrund des Umfangs des Beitrags wird dieser in zwei Teile aufgeteilt; der zweite Teil behandelt nunmehr die Neufassung der Strafdrohungen beim Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG, die Erhöhung der Strafbarkeitsschwelle auf grob fahrlässige Begehungsweise bei Abgabenhehlerei, Monopolhehlerei und Eingriffen ins Monopolrecht sowie die Änderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahrensrecht.
- Huber, Christian
- Prozesskosten-RL
- RL (EU) 2016/800
- § 37 FinStrG
- § 40 FinStrG
- § 53 FinStrG
- RL (EU) 2017/1371
- Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
- PIF-Richtlinie
- Monopolhehlerei
- § 180 FinStrG
- § 39 FinStrG
- Hehlerei
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 58 FinStrG
- JST 2020, 136
- § 77 FinStrG
- Jugendliche
- RL Verfahrensgarantien Kinder Gewerbsmäßigkeit
- § 35 FinStrG
- § 46 FinStrG
- § 38 FinStrG
- § 33 FinStrG
- § 45 FinStrG
- Verfahrenshilfe
- § 2 FinStrG
- § 181 FinStrG
- grobe Fahrlässigkeit
- RL (EU) 2016/1919
- § 23 FinStrG
- § 182 FinStrG
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