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Seilern-​Aspang, Hubertus/​Predota, Philip

Günstigkeitsvergleich bei der gewerbsmäßigen Abgaben­hinterziehung (§ 38 FinStrG vor 23.7.2019)

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Der strafrechtliche Grundsatz „nulla poena sine lege“ und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot bewirkt, dass grundsätzlich das Tatzeitrecht heranzuziehen ist. Die im Finanzstrafrecht verankerte Norm des § 4 Abs 2 FinStrG sieht vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Täter günstiger wäre (sog Günstigkeitsvergleich). Zur Anwendung gelangt die Bestimmung des Günstigkeitsvergleichs, wenn es eine Gesetzesänderung zwischen Tatzeitpunkt und Entscheidungszeitpunkt gab und keine Übergangsregelung das anzuwendende Recht bestimmt.

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) wurden die Vorgaben der Europäischen Union (PIF-Richtlinie 2017/1371/EU; EU-MeldepflichtRL 2018/822/EU) umgesetzt. Im Zuge dieser Maßnahme wurden die Strafbestimmungen verschärft, um künftig groben Steuer- und Zolldelikten effektiver entgegentreten zu können. Mit der Erhöhung des maximalen Strafrahmens der angedrohten Freiheitsstrafe bei Abgabenhinterziehungen von zwei auf vier Jahre in § 33 Abs 5 FinStrG wurde gleichzeitig auch die Bestimmung der gewerbsmäßigen Tatbegehung iSd § 38 FinStrG, die bei der Geldstrafe einen höheren Strafrahmen bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages vorsah, aus dem Rechtsbestand genommen. Stattdessen wurde die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG normiert. Diese gesetzlichen Änderungen sind mit 23.7.2019 in Kraft getreten.

Für Fälle, in welchen die Tatbestandselemente der Abgabenhinterziehung iSd § 33 FinStrG sowie die Qualifikationsnorm der gewerbsmäßigen Tatbegehung iSd § 38 FinStrG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen verwirklicht und danach vor dem Gericht erster Instanz zu ahnden sind, stellt sich die Frage, ob das zum Zeitpunkt der Tat oder zum Urteilszeitpunkt geltende Recht günstiger ist. Diese durch einen Günstigkeitsvergleich zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage wurde in einem jüngsten Urteil höchstgerichtlich geklärt.

  • Predota, Philip
  • Seilern-Aspang, Hubertus
  • Gewerbsmäßigkeit
  • § 23 Abs 2 FinStrG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • EU-FinAnpG
  • JST 2020, 140
  • § 38 FinStrG
  • § 33 Abs 5 FinStrG
  • Günstigkeitsvergleich
  • Erschwerungsgrund
  • § 35 Abs 4 FinStrG
  • § 4 Abs 2 FinStrG

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