Aktivierung von vergeblichen Planungskosten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 156 Wörter
- Seiten 351 -351
- https://doi.org/10.33196/wobl202307035101
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Nach der Rsp des VwGH sind Planungskosten als Teil der Herstellungskosten des fertiggestellten Wirtschaftsguts zu aktivieren (vgl VwGH 19.4.2007, 2005/15/0071; sowie 25.2.2003, 99/14/0316). Selbst vergebliche Planungskosten zählen zu den Herstellungskosten des schlussendlich auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes, wenn davon auszugehen ist, dass die ursprüngliche Planung der – wenn auch wesentlich – geänderten Bauausführung in baurechtlicher, statistischer und architektonischer Hinsicht gedient hat (vgl Mayr in Doralt et al, EStG13, § 6 Tz 112). Dieser einheitliche Herstellungszeitraum, der mit der konkreten Planung des Bauvorhabens beginnt, kann nicht in eine (bloß ein immaterielles Wirtschaftsgut hervorbringende) vorgelagerte Planungsphase und eine daran anknüpfende faktische Ausführungsphase unterteilt werden.
Unterbleibt hingegen die Errichtung des zunächst geplanten Gebäudes gänzlich, sind die – somit vergeblichen – Planungskosten mangels Vorliegens eines Herstellungsvorganges keine Herstellungskosten. Sie fallen damit nicht unter die gemäß § 30 Abs 3 EStG 1988 bei Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen die Anschaffungskosten des Grundstücks erhöhenden Herstellungsaufwendungen.
- WOBL-Slg 2023/120
- VwGH, 22.12.2021, Ro 2021/13/0005
- VwGH, 24.02.2021, Ro 2019/15/0006
- Miet- und Wohnrecht
- § 6 Z 1 EStG
- § 28 Abs 3 EStG
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