Mietrechtliche Klauselentscheidung – Wertsicherungsklausel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 2253 Wörter
- Seiten 336 -339
- https://doi.org/10.33196/wobl202307033601
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Die Klausel genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil ihr keinerlei nähere Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. Es bleibt daher letztlich vollkommen unklar, welcher Wertmesser für die Preisanpassung bei Wegfall des vom österr Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 maßgeblich sein soll. Entgegen der in 6 Ob 226/18f zu beurteilenden Wertsicherungsklausel wird als „Ersatzindex“ hier auch nicht bereits ex ante, unabhängig vom Willen des Unternehmers auf jenen abgestellt, der an dessen Stelle tritt, sondern bloß auf einen nicht näher definierten, dem Verbraucherpreisindex am meisten entsprechenden Index Bezug genommen, ohne die näheren Kriterien dafür vorweg offenzulegen. Im Übrigen verstößt die Klausel auch gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, weil bei kundenfeindlichster Auslegung schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte.
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
- HG Wien, 53 Cg 19/21x
- § 1098 ABGB
- § 1 Abs 4 MRG
- OGH, 21.03.2023, 2 Ob 36/23t, Zurückweisung der ordentlichen Revision
- § 29 Abs 1 KSchG
- OLG Wien, 5 R 135/22t
- Miet- und Wohnrecht
- § 16b Abs 2 MRG
- WOBL-Slg 2023/115
- § 1333 Abs 1 ABGB
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG
- § 879 Abs 3 ABGB
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