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Illedits, Alexander

Schriftlichkeitsgebot beim Beitritt einer Vereinbarung über gesonderte Abrechnungseinheiten

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Die beiden vom Wohnungseigentümer der Hausverwaltung übermittelten schriftlichen Vereinbarungen aus den Jahren 1987 und 1993, in denen die Wohnungseigentümer des Geschäftstrakts nähere Einzelheiten über die gesonderte Verrechnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für den Geschäftstrakt festlegten, genügen dem Schriftlichkeitsgebot und sind daher als Beitritt zur bestehenden Vereinbarung über die gesonderten Verrechnungseinheiten zu werten. Da eine allgemein formulierte Übernahme der „bestehenden Rechte und Lasten“ im schriftlichen Vertrag des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentumsobjekts ausreichte, um der Schriftform nach § 19 Abs 2 WEG 1975 idF 3. WÄG zu genügen, lässt sich dies auch auf die schriftlichen Erklärungen in Bezug auf die gesonderte Verrechnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die einzelnen Gebäude der Anlage übertragen.

  • Illedits, Alexander
  • § 32 Abs 1 WEG
  • OGH, 21.12.2022, 5 Ob 182/22h
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG St. Pölten, 5 C 368/20z
  • § 19 Abs 2 WEG
  • § 19 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 19 Abs 5 WEG
  • § 32 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2023/114
  • § 32 Abs 7 WEG
  • LG St. Pölten, 21 R 216/21d

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