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Kein Verbot der „Doppelverwertung“ von Lärmbeeinträchtigungen bei Ermittlung des Richtwertmietzinses

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Ein Lagezuschlag ist nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine überdurchschnittliche Lage aufweist. Für die Beurteilung der (Über-)Durchschnittlichkeit der Lage ist die Lärmbelastung der Liegenschaft an sich (nicht der konkreten Wohnung!) eines der relevanten Kriterien. Eine besondere (Grün-)Ruhelage ist ein positives Lagekriterium. Eine über das im innerstädtischen Gebiet zu erwartende Ausmaß hinausgehende Belastung mit Verkehr, Abgasen und Lärm ist hingegen ein negatives Beurteilungskriterium. Die Lärmbelastung ist sowohl beim Lagezuschlag als auch bei den individuellen Zu- und Abschlägen zu berücksichtigen. Ein Verbot, aufgrund eines individuellen Lärmabzugs beim Richtwertmietzins einer konkreten Wohnung den Lärm der Wohnumgebung des gesamten Hauses (auch) als lagezuschlagsrelevant zu berücksichtigen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Die mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung in einem Althaus, die nach § 2 Abs 1 RichtWG über eine Küche verfügt. Dabei handelt es sich nicht um eine Küche, die bloß auf den Gang entlüftet werden kann. Für das Vorliegen einer Gangküche ist die mangelnde Belichtung und Belüftung maßgeblich. Die mangelnde Belüftung und Beleuchtung durch natürliches Licht rechtfertigt einen Abschlag vom Richtwertmietzins.

  • WOBL-Slg 2023/109
  • OGH, 20.07.2021, 5 Ob 104/21m
  • LGZ Wien, 40 R 1/21z
  • § 16 Abs 4 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Josefstadt, 7 MSch 35/19m
  • § 16 Abs 2 MRG
  • § 2 Abs 1 RichtWG
  • § 2 Abs 3 RichtWG

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