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Neue mietrechtliche Klauselentscheidung ua zu Wertsicherungsvereinbarungen

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Die Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten, wie dies in Klausel 7 vorgesehen ist, hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel 7 gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt.

Die Erhöhung des Richtwerts kann auch darauf zurückzuführen sein, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Klausel ist damit auch benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und damit jedenfalls unzulässig.

  • § 17 Abs 1 HeizKG
  • § 21 MRG
  • § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
  • OGH, 24.05.2023, 8 Ob 37/23h
  • § 2 Z 3 HeizKG
  • § 28 Abs 1 KSchG
  • § 23 MRG
  • § 24 MRG
  • § 25 Abs 3 UWG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 22 MRG
  • § 30 Abs 1 KSchG
  • OLG Linz, 2 R 183/22b
  • WOBL-Slg 2023/116
  • § 29 KSchG
  • LG Linz, 3 Cg 51/22p
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 6 Abs 2 Z 4 KSchG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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