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Anmerkung der Einräumung von WE durch Hinweis auf die Baubewilligung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1130 Wörter, Seiten 509-510

30,00 €

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Eine Anmerkung der Einräumung von WE muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des WE und im Eintragungsgesuch voraussetzt. Das WE-Objekt muss demnach in der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern, wobei der Hinweis bloß auf die Baubewilligung bereits ausreichend ist, zumal diesen Baubewilligungen „behördlich bewilligte“ Baupläne zugeordnet sind. Der Verweis auf eine Baugenehmigung ist daher einem Verweis auf die mit diesem Bescheid bewilligten Baupläne gleichzuhalten.

  • Bittner, Ludwig
  • OGH, 20.03.2019, 5 Ob 241/18d
  • BG Neumarkt bei Salzburg, TZ 1358/2018
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 53 R 160/18p
  • WOBL-Slg 2019/125

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