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Rügeobliegenheit des Vermieters bei Investitionsersatzansprüchen des Mieters

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Voraussetzung für das Eingreifen der Rügeobliegenheit des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs. Der Mieter muss also innerhalb der von § 10 Abs 4 MRG normierten Fristen zumindest artikulieren, dass er Investitionsersatz begehrt. Dabei ist notwendig, dass er vom Vermieter Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen verlangt. Ob eine Erklärung des Mieters als Anzeige des Ersatzanspruchs zu verstehen und daher „verbesserungswürdig“ iSd dadurch ausgelösten Obliegenheit des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 192/18y, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 10 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Korneuburg, 22 R 9/18f
  • WOBL-Slg 2019/123

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