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Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft mit dem Versicherer können trotz Abtretungsverbots vom Wohnungseigentümer geltend gemacht werden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 26
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
750 Wörter, Seiten 25-26

30,00 €

inkl MwSt

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Die Eigentümergemeinschaft schließt die Gebäudeversicherung (auch) im Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer, die die Miteigentümer der Liegenschaft sind, ab, so dass eine Versicherung auf fremde Rechnung vorliegt. Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es insofern gar nicht, als der Versicherte gem § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruchs ist. Bei der Versicherung für fremde Rechnung verstößt die Berufung des Versicherers auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten ohne sachlichen Grund und mangels eigener Schutzbedürftigkeit gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich.

  • BGHS Wien, 16 C 328/10t
  • WOBL-Slg 2013/8
  • § 74 VersVG
  • Art 9 EHVB
  • § 76 VersVG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 09.05.2012, 7 Ob 38/12g
  • HG Wien, 60 R 14/11f
  • Art 9 AHVB
  • § 75 VersVG
  • § 6 Abs 3 KSchG

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