


Anträge auf Aufhebung des § 15 GGG unzulässig; Abweisung des Antrages auf Aufhebung des § 60 Abs 2 JN
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1633 Wörter, Seiten 127-129
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Gem § 15 Abs 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen.
Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen Sache ist gem § 60 Abs 2 JN jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.
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- Fellner, Karl-Werner
-
- § 4 GrEStG
- § 15 GGG
- WOBL-Slg 2017/41
- § 6 GrEStG
- Miet- und Wohnrecht
- VfGH, 13.10.2016, G 47/2016
- § 60 JN
Gem § 15 Abs 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen.
Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen Sache ist gem § 60 Abs 2 JN jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.
- Fellner, Karl-Werner
- § 4 GrEStG
- § 15 GGG
- WOBL-Slg 2017/41
- § 6 GrEStG
- Miet- und Wohnrecht
- VfGH, 13.10.2016, G 47/2016
- § 60 JN