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Außersteitverfahren als Regelfall der in § 22 Abs 1 WGG erfassten Angelegenheiten

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Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch § 22 WGG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die von § 22 Abs 1 WGG erfasst sind.

Davon erfasste Ansprüche sind – nach der Parallelbestimmung des § 37 MRG – nur ausnahmsweise im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn es um die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche geht, die über die in den gesetzlichen Bestimmungen des MRG normierten Rechte oder Pflichten hinausgehen. Dafür werden konkrete bindende Absprachen gefordert, die über die im Gesetz genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags hinausgehen.

  • § 16 WGG
  • § 37 MRG
  • WOBL-Slg 2017/40
  • LGZ Wien, 40 R 154/15s
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 22 WGG
  • BG Donaustadt, 5 C 874/14t
  • OGH, 25.01.2016, 5 Ob 245/15p – Zurückweisung des Revisionsrekurses

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